Inhaltsverzeichnis
LEO Lohn-Tipp
Überlege, ob sich eine Auslagerung der Personalabrechnung für dich lohnt. Deine Mitarbeitenden in der Buchhaltung sparen sich einfach massiv Zeit, dein Unternehmen die Kosten für die permanente Weiterbildung und du kannst die Ressourcen gewinnbringender einsetzen.
Anpassung der Lohnsteuerfreibeträge
Zum 1. Januar 2024 wurden die Grundfreibeträge sowie der Kinderfreibetrag angehoben. Der Grundfreibetrag steigt von 10.347 Euro auf 10.632 Euro, der Kinderfreibetrag wird pro Elternteil auf 4.824 Euro erhöht. Diese Anpassungen können zu einer geringeren Steuerlast für deine Mitarbeiter führen.
Erhöhung des Spitzensteuersatzes
Auch dieser wurde angepasst: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro jährlich greift nun ein Spitzensteuersatz von 45 %. Diese Änderung sollte bei der Jahressteuerplanung berücksichtigt werden.
Sachbezugsfreigrenzen
Auch bereits in Kraft: Die Anhebung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro auf 60 Euro. Dies bietet dir mehr Spielraum bei der Gestaltung von Zusatzleistungen und Benefits.
Sozialversicherung
Der Zusatzbeitragssatz wurde auch leicht angehoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt seit diesem Jahr 1,6 Prozent, was eine Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte bedeutet. Diese Änderung führt zu einer geringfügigen Erhöhung der Sozialversicherungsabgaben.
Einführung des neuen Pflegeversicherungszuschlags für Kinderlose
Der Zuschlag für kinderlose Versicherte wird um 0,1 Prozentpunkte auf insgesamt 0,35 Prozent angehoben. Dies betrifft alle Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr, die keine Kinder haben.
Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung
Die Anhebung hat direkte Auswirkungen auf die Berechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Betriebsrente. Die neue Beitragsbemessungsgrenze beträgt 88.200 Euro jährlich (West) bzw. 85.200 Euro jährlich (Ost). Diese Anpassung erfordert eine sorgfältige Überprüfung und Aktualisierung der Abrechnungssoftware, um korrekte Abrechnungen sicherzustellen.
Änderung bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen und in ihre Abrechnungssysteme zu integrieren. Dies erfordert eine entsprechende technische Anpassung deiner Abrechnungssoftware.
Am Alten Bahnhof 4B,
38122 Braunschweig
leolohn@hup.de
+49 531-28181-0