Auslandseinsatz und Besteuerung

Ein Auslandseinsatz kann bei der Besteuerung des Arbeitslohns für Unsicherheiten sorgen, besonders wenn Mitarbeiter für längere Zeit in Länder wie die USA, Österreich oder Japan entsandt werden. Die Payroll-Abteilung muss sicherstellen, dass der Arbeitslohn korrekt besteuert wird. Dabei spielen die Steuerpflicht in Deutschland, Doppelbesteuerungsabkommen und die 183-Tage-Regelung eine entscheidende Rolle.

Inhaltsverzeichnis

  • Besteuerung in Deutschland trotz Auslandseinsatz?
  • Doppelbesteuerung vermeiden
  • Die 183-Tage-Regelung
  • Lohnsteuerabzugsverfahren im Auslandseinsatz

Besteuerung in Deutschland trotz Auslandseinsatz?
Grundsätzlich bleibt der Arbeitnehmer mit seinem weltweiten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig, wenn er weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hat. Wichtig ist hierbei, ob die Wohnung in Deutschland beibehalten wird. Wird sie aufgegeben oder verkauft, entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht. Bei Eheleuten bleibt der Wohnsitz bestehen, wenn der Ehegatte in Deutschland bleibt.

Doppelbesteuerung vermeiden
Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um eine doppelte Besteuerung des Arbeitslohns zu vermeiden. In der Regel wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem der Mitarbeiter arbeitet. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt, kann jedoch den Steuersatz für andere Einkünfte, wie Kapitalerträge, beeinflussen. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Die 183-Tage-Regelung
Die sogenannte 183-Tage-Regelung ist eine wichtige Ausnahme. Ist der Mitarbeiter weniger als 183 Tage im Ausland tätig und hat der Arbeitgeber keine Betriebsstätte im Ausland, bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland. Dabei werden alle Tage der Anwesenheit im Ausland gezählt, einschließlich An- und Abreisetage, Wochenenden und Urlaubstage.

Lohnsteuerabzugsverfahren im Auslandseinsatz
Damit der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Deutschland besteuert wird, muss eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt werden. Diese Bescheinigung, die maximal drei Jahre gültig ist, muss der Arbeitgeber aufbewahren. Sollte die Freistellungsbescheinigung nicht korrekt vorliegen oder der Steuerpflichtige keine ausreichenden Nachweise über die im Ausland gezahlte Steuer erbringen, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden.

Quelle: alga-Competence-Center, Janette Rosenberg (01.10.2024)

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