News zum Thema Lohnuntergrenzen in der Zeitarbeit

Ab dem 01.10.2024 müssen Lohnabrechner die neue Lohnuntergrenze von 14,00€ für Zeitarbeitnehmer berücksichtigen, wobei ab dem 01.03.2025 eine Erhöhung auf 14,53€ vorgesehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41€, der seit dem Auslaufen der letzten Verordnung am 31.03.2024 in der Zeitarbeit angewendet wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Neue Verordnung über die Festsetzung einer Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit
  • Hintergrund der Lohnuntergrenzen in der Zeitarbeit
  • Die sechste Verordnung und die geplanten Entgeltgruppen
  • Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn

Neue Verordnung über die Festsetzung einer Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit
Am 02.09.2024 wurde im Bundesanzeiger eine neue Verordnung über die Festsetzung einer Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) veröffentlicht. Diese sechste Verordnung soll frühestens am 01.10.2024 in Kraft treten und ist bis zum 30.09.2025 gültig. Dies bedeutet, dass ab Oktober 2024 wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit eingeführt wird, nachdem diese seit dem 01.04.2024 aufgrund des Auslaufens der vorherigen Verordnung nicht mehr bestand.

Hintergrund der Lohnuntergrenzen in der Zeitarbeit
Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt speziellen Regelungen, um die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern zu schützen. Hierzu gehört auch die Festsetzung eines Mindestlohns für Zeitarbeitnehmer, der im Rahmen von Verordnungen geregelt wird. Diese Verordnungen haben eine begrenzte Laufzeit und müssen regelmäßig erneuert werden.

Die vorherige, fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit trat am 01.01.2023 in Kraft und galt bis zum 31.03.2024. Während dieser Laufzeit galten bestimmte Mindestlöhne, die für alle in der Zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland verbindlich waren, unabhängig davon, ob das Unternehmen im Inland oder im Ausland ansässig ist.

Mit dem Auslaufen dieser Verordnung ab dem 01.04.2024 gab es für mehrere Monate keine spezifische Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit, weshalb der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Höhe von 12,41 € pro Stunde galt. Dies führte zu einer vorübergehenden Unsicherheit über die Entlohnung von Zeitarbeitnehmern, da kein spezieller Branchenmindestlohn existierte.

Die sechste Verordnung und die geplanten Entgeltgruppen
Die neu geplante Verordnung soll diese Lücke schließen und ab dem 01.10.2024 eine Lohnuntergrenze von 14,00 € pro Stunde für die Entgeltgruppe 1 festlegen. Diese Untergrenze wird ab dem 01.03.2025 auf 14,53 € pro Stunde angehoben. Diese Regelungen gelten bis zum 30.09.2025, zu welchem Zeitpunkt die Verordnung wieder außer Kraft treten wird, falls keine Verlängerung oder Erneuerung erfolgt.

Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn
In Zeiten, in denen es keine spezifische Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit gibt, greift der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG, aktuell 12,41 €. Dieser gilt als allgemeine Lohnuntergrenze für alle Beschäftigten in Deutschland, sofern keine branchenspezifischen Regelungen existieren. Die Zeitarbeitsbranche fällt in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das den Tarifpartnern der Branche erlaubt, eigene Lohnuntergrenzen zu verhandeln und diese durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als verbindlich festsetzen zu lassen.

Quelle: Bundesanzeiger, Generalzolldirektion