Rechtswahlklauseln in Arbeitsverträgen: Vorsicht vor der „Hintertür“

Arbeitsverträge unterliegen oft komplexen rechtlichen Regelungen, besonders wenn unterschiedliche Rechtsordnungen ins Spiel kommen. Ein praktischer Fall verdeutlicht die Fallstricke, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.

Inhaltsverzeichnis

  • Arbeitsverträge unter deutscher AGB-Kontrolle
  • Was bedeutet zwingendes Recht im Arbeitsvertrag?
  • Rechtswahlklauseln: Konflikte bei widersprüchlichen Regelungen
  • Praktischer Fall: Deutsche AGB-Kontrolle trotz irischem Recht
  • Praxistipp: Warum Rechtswahlklauseln oft keine gute Idee sind

Arbeitsverträge unter deutscher AGB-Kontrolle
Wenn ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht gestaltet ist, unterliegen alle Klauseln des Arbeitsvertrags der AGB-Kontrolle. Dies gilt selbst dann, wenn eine Rechtswahlklausel im Vertrag steht, die ein anderes Recht, wie etwa irisches Recht, vorsieht. Solche Klauseln können die Bestimmungen der deutschen AGB-Kontrolle nicht umgehen. Diese Klauseln, wie in den §§ 305ff BGB festgelegt, gelten als zwingendes Recht und dürfen nicht durch eine Rechtswahl außer Kraft gesetzt werden. Ziel ist der Schutz des Arbeitnehmers, weshalb diese Klauseln unverzichtbar sind.

Was bedeutet zwingendes Recht im Arbeitsvertrag?
Zwingendes Recht umfasst Vorschriften, die selbst durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen. Dies betrifft unter anderem die Verjährungsregelungen, das Verfahren der Massenentlassung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassung. Diese Regelungen müssen auch dann beachtet werden, wenn durch eine Rechtswahl eine andere Rechtsordnung für den Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Rechtswahlklauseln: Konflikte bei widersprüchlichen Regelungen
Komplex wird es, wenn das gewählte ausländische Recht und das eigentlich anzuwendende deutsche Recht unterschiedliche oder sogar widersprüchliche Regelungen beinhalten. In diesen Fällen wird ein Günstigkeitsvergleich durchgeführt, bei dem die Regelung bevorzugt wird, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist. Dies führt häufig zu Problemen und erhöhter Komplexität bei Streitigkeiten, da die Parteien sich oft die günstigsten Vorschriften aus beiden Rechtsordnungen auswählen wollen.

Praktischer Fall: Deutsche AGB-Kontrolle trotz irischem Recht
Ein Beispiel dafür ist ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.01.2024 (9 AZR 115/23) entschieden hat. Der Kläger, ein Flugkapitän, war bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Dublin angestellt. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass irisches Recht gelten sollte. Gleichzeitig enthielt der Vertrag eine Rückzahlungsklausel, nach der der Kapitän teure Schulungskosten erstatten musste, wenn er selbst kündigte. Als der Kapitän kündigte, verweigerte er die Rückzahlung und argumentierte, dass die Klausel nach deutschem Recht unwirksam sei.
Das BAG folgte dieser Argumentation und entschied, dass die Rückzahlungsklausel der deutschen AGB-Kontrolle unterliegt und somit unwirksam ist. Auch wenn im Vertrag irisches Recht gewählt wurde, konnte dies die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts nicht umgehen. Die Vorschriften der AGB-Kontrolle dienen dem Schutz des Arbeitnehmers und müssen in solchen Fällen angewendet werden.

Praxistipp: Warum Rechtswahlklauseln oft keine gute Idee sind
Als Steuerberater solltest du bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Rechtswahlklauseln vorsichtig sein. Die Idee, durch die Wahl eines ausländischen Rechts möglicherweise weniger strenge arbeitsrechtliche Vorschriften zu umgehen, führt oft zu Problemen. In den meisten Fällen entsteht daraus eine „Rosinenpickerei“, bei der sich die Parteien die besten Regelungen aus beiden Rechtsordnungen aussuchen. Dies erhöht die Komplexität und führt häufig zu teuren Vergleichen oder langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen. Stattdessen solltest du die Regelungen des deutschen Arbeitsrechts befolgen, um Streitigkeiten zu vermeiden und klare, transparente Vereinbarungen zu schaffen.

Quelle: Dr. Michaela Felisiak, „BAG: Keine Umgehung der AGB-Kontrolle durch Vereinbarung ausländischen Rechts“, Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 23.01.2024 – 9 AZR 115/23, veröffentlicht am 15.10.2024

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