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Authentifizierung ist Pflicht bei elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss weiterhin bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen. Hierbei ist nun zwingend eine Authentifizierung über ein Zertifikat erforderlich, welches du auf www.elster.de beantragen kannst. Ohne dieses Zertifikat ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich.
Eindeutige ID für jede Lohnsteuerbescheinigung gefordert
Für jede Lohnsteuerbescheinigung muss ab 2025 eine eindeutige ID (KmId) erstellt werden. Die Details zur Zusammensetzung dieser ID findest du in der technischen Schnittstellenbeschreibung auf www.elster.de.
Ausnahme für manuelle Lohnsteuerbescheinigungen
Falls du als Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in deinem Privathaushalt beschäftigst (§ 8a SGB IV), kannst du statt der elektronischen Bescheinigung weiterhin eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigung) ausstellen.
Korrektur- und Stornierungsverfahren vereinfacht
Solltest du nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung einen Fehler feststellen, kannst du bis zum Ablauf des siebten Kalenderjahres nach dem Besteuerungszeitraum eine Korrektur oder Stornierung vornehmen. Das Verarbeitungsprotokoll muss nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung abgerufen werden, und jede Korrektur ist mit dem Merker „Korrektur“ zu versehen.
Neue Muster für die Bescheinigung
Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Achte darauf, stets das aktuelle Muster zu verwenden, um Fehler zu vermeiden.
Datensicherheit und Datenschutz
Beachte, dass die IdNr. des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerbescheinigung im Adressfeld nicht sichtbar sein darf, wenn Fensterbriefumschläge verwendet werden. Auch die richtige Angabe der Betriebsstätte und Steuernummer ist ab 2025 verpflichtend.