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Steuerfreiheit beim Aufladen privater Fahrzeuge beim Arbeitgeber
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs am Arbeitsplatz bietet nicht nur ökonomische Vorteile, sondern auch steuerliche Erleichterungen. So ist das Aufladen an einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers grundsätzlich steuerfrei. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer den Vorteil des Aufladens nicht versteuern müssen, unabhängig davon, ob es sich um ein privates Fahrzeug oder einen Dienstwagen handelt. Diese Regelung gilt zudem auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers und ist weder durch einen Höchstbetrag noch durch die Anzahl der Fahrzeuge, die aufgeladen werden, begrenzt.
Keine Steuerbefreiung für das Aufladen zu Hause
Wird das private Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug des Arbeitnehmers jedoch zu Hause aufgeladen, greift die Steuerbefreiung nicht. In diesem Fall gilt die Erstattung der Stromkosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fällt. Es ist also wichtig, deinen Mandanten zu vermitteln, dass das Aufladen zu Hause steuerlich anders behandelt wird als am Arbeitsplatz.
Steuerfreie Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen
Ein weiterer steuerlicher Vorteil für Arbeitnehmer besteht in der Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen. Nach § 3 Nr. 46 EStG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise eine Wallbox zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Diese Regelung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen, wie etwa die Installation, Wartung und den Betrieb der Ladevorrichtung. Auch Vorarbeiten, wie das Verlegen eines Starkstromkabels, fallen unter diese Steuerbefreiung. Für KMUs, die in die Elektromobilität investieren möchten, stellt dies eine attraktive Möglichkeit dar, ihre Mitarbeiter zu unterstützen und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen.
Übereignung von Ladevorrichtungen und Zuschüsse zum Erwerb
Wird eine Ladevorrichtung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übertragen oder erhält dieser einen Zuschuss zum Erwerb, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser kann jedoch vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Die Bemessungsgrundlage für diese Versteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, inklusive der Umsatzsteuer. Dies bietet eine einfache Möglichkeit, den administrativen Aufwand für die Versteuerung zu minimieren, während gleichzeitig die steuerlichen Vorteile genutzt werden können.
Pauschaler Auslagenersatz für das private Aufladen von Dienstfahrzeugen
Viele Arbeitnehmer, die ihre dienstlichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge auch privat nutzen, laden diese Fahrzeuge zu Hause auf. Dabei entstehen zusätzliche Stromkosten, die der Arbeitnehmer detailliert nachweisen müsste, um sie steuerlich geltend zu machen. Um diesen Aufwand zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung eine Pauschalregelung eingeführt, die bis Ende 2030 gilt. So können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen pauschalen Auslagenersatz gewähren: 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge, wenn eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Ohne diese Möglichkeit erhöhen sich die Pauschalen auf 70 Euro bzw. 35 Euro monatlich.
Es ist wichtig, diese Regelungen deinen Mandanten zu erläutern, damit sie von den steuerlichen Vorteilen profitieren können, ohne sich in komplexen Aufzeichnungspflichten zu verlieren.
Quelle: summa summarum, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund