Meisterkurs und Steuerrecht: Was du über Reisekosten wissen musst

Das Finanzgericht Niedersachsen befasste sich mit Urteil vom 20.09.2023 zum Aktenzeichen 4 K 20/23 mit der Frage, wann eine Bildungsstätte „außerhalb des Dienstverhältnisses“ nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG zum Zwecke eines Vollzeitstudiums bzw. einer Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht wird. Es hat nun entschieden, wann eine Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte gilt und welche steuerlichen Auswirkungen dies auf die Absetzbarkeit von Reisekosten hat. Besonders betroffen sind Arbeitnehmer, die Bildungsmaßnahmen wie einen Meistervorbereitungskurs absolvieren. Erfahre, welche Kosten geltend gemacht werden können und was das aktuelle Urteil bedeutet.

Inhaltsverzeichnis

  • Reisekosten bei Vollzeitbildungsmaßnahmen: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
  • Meistervorbereitungskurs als Bildungsmaßnahme
  • Einkommensteuererklärung: Werbungskosten und Reisekosten
  • Erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG
  • Revision eingereicht: Was Sie jetzt tun sollten

Reisekosten bei Vollzeitbildungsmaßnahmen: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass eine Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte gilt, wenn sie im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Dies hat Auswirkungen auf die Absetzbarkeit von Reisekosten.

Meistervorbereitungskurs als Bildungsmaßnahme
Ein Arbeitnehmer, der an einem Meistervorbereitungskurs teilnahm, konnte die damit verbundenen Kosten nicht als Reisekosten geltend machen. Das Gericht wertete die Meisterschule als erste Tätigkeitsstätte.

Einkommensteuererklärung: Werbungskosten und Reisekosten
In der Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an, da die Meisterschule als erste Tätigkeitsstätte angesehen wurde.

Erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG
Nach § 9 Abs. 4 EStG gilt auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie im Rahmen einer Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht wird. Dies schließt den Abzug von Reisekosten aus.

Revision eingereicht: Was Sie jetzt tun sollten
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um eventuelle steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Quelle: Webseite Lohn + Gehalt