News und Änderungen: Sozialversicherung bei der Beschäftigung von Rentnern

Diese Infos solltest du kennen, wenn es in der Personalabrechnung um die Beschäftigung von Mitarbeitenden im Rentenstatus geht. Fragen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung? Unsere Spezialisten in LEO Lohnbüro-Team unterstützen gerne auch deine Kanzlei und somit deine Mandanten sowie dein KMU.

Inhaltsverzeichnis

  • Rentner in der Arbeitswelt
  • Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen für Rentner
  • Beschäftigung von Rentnern über Minijob-Grenzen hinaus
  • Krankenversicherung für beschäftigte Rentner
  • Rentenversicherung für beschäftigte Rentner
  • Arbeitslosenversicherung für beschäftigte Rentner
  • Pflegeversicherung für beschäftigte Rentner

Rentner in der Arbeitswelt
Viele Rentner ziehen sich nicht vollständig aus dem Arbeitsleben zurück und nehmen stattdessen weiterhin berufliche Tätigkeiten wahr. Dies erfordert jedoch bei der betrieblichen Lohnabrechnung besondere Aufmerksamkeit – vor allem in Bezug auf die Sozialversicherung: Es gelten wie folgt spezifische Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel, die bei der Beschäftigung von Rentnern anzuwenden sind.

Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen für Rentner
Rentner, die einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, fallen unter die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. In diesen Fällen sind sie wie Minijobber oder kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Das bedeutet, dass die Personengruppenschlüssel für geringfügig Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110) zur Anwendung kommen.

Beschäftigung von Rentnern über Minijob-Grenzen hinaus
Ist ein Rentner mehr als geringfügig beschäftigt, greifen besondere Beitrags- und Personengruppen. Wird die Grenze für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen allerdings überschritten, sind die speziellen Minijobregelungen nicht mehr relevant.
Besonderheiten für Midijobs, die im Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich liegen, gelten jedoch auch für Rentner in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Krankenversicherung für beschäftigte Rentner
In der Krankenversicherung gilt für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz („3“). Das liegt daran, dass Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld mehr von der Krankenkasse erhalten, sobald der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Rentner profitieren somit von einem etwas niedrigeren Beitragssatz in der Lohnabrechnung. Der Zusatzbeitrag muss weiterhin von Rentnern und Arbeitgebern gezahlt werden.

Rentenversicherung für beschäftigte Rentner
Für Altersvollrentner besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Konkret bedeutet dies, dass ab dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr vom Rentner zu zahlen sind. Dies entspricht der Beitragsgruppe „3“. Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil (halber Beitragssatz) jedoch weiterhin in voller Höhe zahlen.

Arbeitslosenversicherung für beschäftigte Rentner
Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht ab dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Versicherungsfreiheit für Rentner. Der Arbeitgeber muss weiterhin seinen Beitragsanteil (halber Beitragssatz) zahlen. Hier gilt die Beitragsgruppe „2“, und der Rentner zahlt keinen Arbeitnehmerbeitragsanteil.

Pflegeversicherung für beschäftigte Rentner
In der Pflegeversicherung bleibt die Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, was der Beitragsgruppe „1“ entspricht. Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier zu keiner Entlastung bei den Beiträgen.