Steuerfreie Gehaltsextras und Inflationsausgleichsprämie ab 2025

Angesichts der hohen Verbraucherpreise und Energiekosten hat die Bundesregierung mit der Inflationsausgleichsprämie eine steuerfreie Unterstützungsmöglichkeit für Arbeitnehmer geschaffen. Diese Möglichkeit endet jedoch zum 31. Dezember 2024. Was bleibt also Arbeitgebern, um auch ab 2025 ihre Mitarbeitenden steuerbegünstigt zu unterstützen? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gehaltsextras, die ab 2025 weiterhin genutzt werden können, sowie die Rahmenbedingungen der Inflationsausgleichsprämie.

Steuerfreie Gehaltsextras im Überblick
Die Flexibilisierung des Renteneintritts ist längst mehr als eine bloße Entscheidung zwischen „früher“ oder „später“. Für Arbeitnehmer bedeutet der Vorruhestand die Möglichkeit, den Berufsabschluss individuell und flexibel zu gestalten. Unternehmen stehen vor der Aufgabe, Modelle anzubieten, die nicht nur gesetzlichen Vorgaben entsprechen, sondern auch die Interessen ihrer Mitarbeiter widerspiegeln. Dabei geht es um mehr als den formalen Rentenbeginn – der Vorruhestand kann, richtig geplant, zur Win-win-Situation für beide Seiten werden.

  • 50-Euro-Sachbezüge: Monatliche Sachzuwendungen, die ohne Abzüge bei den Mitarbeitenden ankommen.
  • Übernahme von Internetkosten: Besonders im Home-Office eine beliebte Unterstützung.
  • Erstattung von Fahrtkosten: Finanzielle Beteiligung an den Fahrtkosten zur Arbeitsstelle.
  • Zuschüsse zu den Kita-Gebühren: Eine wertvolle Entlastung für Familien.
  • Jobrad-Leasing: Fahrrad-Leasing für Mitarbeitende, ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei.
  • Ausgabe von Restaurant-Schecks: Essensgutscheine als steuerfreies Extra.
  • Erholungsbeihilfe: Finanzielle Unterstützung für Erholungsmaßnahmen der Mitarbeitenden und ihrer Familien.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Die Inflationsausgleichsprämie steht allen Arbeitnehmern im steuerrechtlichen Sinne offen. Das umfasst eine Vielzahl von Beschäftigungsformen, darunter Voll- und Teilzeitkräfte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende, Praktikanten, Beschäftigte in Elternzeit sowie Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Auch Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten tätig sind, und ehrenamtlich Tätige können, sofern sie als steuerliche Arbeitnehmer gelten, die Prämie erhalten. Selbst Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer sind unter bestimmten Bedingungen berechtigt.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Um die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie zu gewährleisten, sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen. Die Prämie muss:

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden,
  • im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden,
  • 3.000 Euro nicht überschreiten,
  • als Reaktion auf die gestiegenen Verbraucherpreise und Energiekosten gewährt werden.

Die Zahlung muss als „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung deklariert werden. Ein Nachweis der tatsächlichen Betroffenheit der Mitarbeitenden von der Inflation ist jedoch nicht erforderlich.

Besonderheiten der Auszahlung
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, und Mitarbeitende haben keinen Anspruch darauf. Sie kann nicht als Ersatz für eine reguläre Sonderleistung wie Weihnachtsgeld gezahlt werden, es sei denn, diese Sonderleistung ist freiwillig und wurde bislang nicht regelmäßig gezahlt. Zudem ist es möglich, die Prämie in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen, solange der Gesamtbetrag von 3.000 Euro bis Ende 2024 nicht überschritten wird. Arbeitgeber können außerdem wählen, ob die Prämie als Geldleistung oder als Sachbezug erbracht wird. Wichtig ist, dass der Inflationsbezug klar ersichtlich ist und die Zahlung im Lohnkonto dokumentiert wird.

Auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann die Prämie mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden, solange jedes Dienstverhältnis einzeln betrachtet wird. Sollte jedoch ein Mitarbeitender innerhalb des Begünstigungszeitraums für denselben Arbeitgeber mehrfach tätig sein, gilt die Steuerfreiheit nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro.

Zukunftsoptionen für Gehaltsextras ab 2025
Auch nach Ablauf der Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie bleibt Arbeitgebern ab 2025 eine breite Auswahl an Gehaltsextras, um Mitarbeitende finanziell zu unterstützen und steuerliche Vorteile zu nutzen. Die genannten Alternativen wie Sachbezüge, Internetkostenerstattung und Zuschüsse zu Fahrtkosten bieten weiterhin attraktive Möglichkeiten. Arbeitgeber können so zur finanziellen Entlastung ihrer Mitarbeitenden beitragen und gleichzeitig ein positives Arbeitsumfeld fördern.

Diese und weitere Maßnahmen ermöglichen es Unternehmen auch im Jahr 2025 und darüber hinaus, durch steuerlich begünstigte Leistungen die Zufriedenheit und Motivation ihrer Belegschaft zu steigern.